Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB)

§ 1 Geltungsbereich

 1.     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der K&M Schreinerei GmbH & Co.KG, In der Rohrgewann 5, 55597 Wöllstein (nachfolgend kurz „K&M“ genannt) und Verbrauchern gemäß § 13 BGB (nachfolgend kurz „Auftraggeber“ genannt). Die AGB gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, d.h.insbesondere sowohl Kaufverträge, Werk-, Bauverträge sowie sonstige Verträge.

 2.     Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 3.     Individuelle Vertragsabreden zwischen K&M und dem Auftraggeber haben Vorrang vor den nachstehenden AGB. Abweichende individuelle Vertragsabreden sollen in der Regel schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform dokumentiert werden.

 

§ 2 Angebote/Vertragsschluss/Unterlagen

 1.     Der Vertragsschluss zwischen K&M und dem Auftraggeber kommt durch Angebot und Annahme zustande. Angebote von K&M sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als unverbindliches Angebot oder mit dem Zusatz „freibleibend“ gekennzeichnet. Befristete Angebote von K&M enthalten die Angabe der Bindungsdauer.

 2.     K&M bestätigt einen erfolgten Vertragsschluss dem Auftraggeber gegenüber durch Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

 3.     Eigenschaftsangaben sowie werbliche Aussagen, einschließlich Angaben des Herstellers, zu Produkten und Materialien werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn K&M sich diese ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

 4.     Sämtliche Unterlagen von K&M (Angebote, Preiskalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen) dürfen ohne vorherige Zustimmung (=Einwilligung) seitens K&M durch den Auftraggeber weder geändert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsverhältnis zwischen K&M und dem Auftraggeber nicht zustande, sind sämtliche dem Auftraggeber durch K&M übergebenen Unterlagen, einschließlich sämtlicher Kopien sowie digitaler Speicherungen, unverzüglich an K&M herauszugeben. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe an K&M auf erstes Verlangen verpflichtet.

  

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 1.     Der Auftraggeber ist verpflichtet K&M durch Erfüllung der eigenen Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungserbringung zu ermöglichen. K&M informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (z.B. mangelnde Baufreiheit, unzureichende Verkehrssicherheit der Baustelle, fehlendes oder mangelhaftes vom Auftraggeber beigestelltes Baumaterial). K&M informiert den Auftraggeber ebenfalls unverzüglich, wenn wegen Verzögerungen von Vorleistungen, höherer Gewalt oder unverschuldeter Selbstbelieferungsausfälle Verzögerungen auftreten. Die Information seitens K&M kann ausnahmsweise entfallen und ist nicht notwendig, wenn die hindernden Umstände sowie deren Auswirkungen für den Auftraggeber offensichtlich sind.

 2.     K&M sind seitens des Auftraggebers während der Durchführung der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitzustellen sowie der Zugang zur Baustelle ungehindert zu ermöglichen. Die Kosten hierfür trägt allein der Auftraggeber. Kann der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung nicht nachkommen, hat der Auftraggeber K&M hierüber unverzüglich zu informieren.

 3.     Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass, sofern zwischen den Parteien nicht abweichendes vereinbart wurde, Fahrzeuge von K&M sowie Lieferantenfahrzeuge und/oder Fahrzeuge von Subunternehmern direkt an das Gebäude bzw. Objekt heranfahren müssen, damit die Entladung unmittelbar am Objekt durchgeführt wird. Sind Transporte über mehrere Stockwerke erforderlich, wird K&M für mechanische Transportmittel Sorge tragen. Treppen müssen durchgängig passierbar sein, was durch den Auftraggeber sicherzustellen ist.  Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt, verlängerte Transportwege und/oder erschwerte Entladungsvorgänge („Mehraufwand“), wird K&M diese dem Auftraggeber anzeigen. Auftraggeber und K&M verpflichten sich in diesem Fall, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung bezüglich etwaiger Mehrkosten zu treffen. Können sich Auftraggeber und K&M nicht über eine gesonderte Vergütung binnen 7 Kalendertagen nach erfolgter Anzeige verständigen und ist der Mehraufwand aber zur Durchführung des Vertrags notwendig, ist K&M berechtigt auch den Mehraufwand zu erbringen und hierfür die übliche Vergütung zu verlangen.  

 4.     Erforderliche Genehmigungen und/oder behördliche Erlaubnisse, insbesondere Straßenabsperrungen zur Entladung oder Zustimmungen von Nachbarn zum zeitweisen Befahren oder der zeitweisen Nutzung eines Nachbargrundstücks, sind vom Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen.

 § 4 Preisangaben/Änderungen der Geschäftsgrundlage

 1.     Preisangaben seitens K&M sind bei Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Beim Gesamtbetrag ist eine Angabe ohne Mehrwertsteuer als auch eine gesonderte Angabe mit gesetzlicher Mehrwertsteuer vorhanden. Sollte sich der gesetzliche Steuersatz verändern, verändert sich auch entsprechend die vereinbarte Vergütung zwischen K&M und dem Auftraggeber.

 2.     Ist zwischen den Parteien ein verbindlicher Liefertermin und Leistungsbeginn vereinbart, sind die Vertragspreise bindend. Kommt es zu Verzögerungen, ohne dass K&M diese zu vertreten hat, und haben sich die Material - und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 5 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei Vertragsverhandlungen von der anderen Partei verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten zu vereinbaren. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Parteien bei Vertragsschluss bereits von einem späteren Leistungszeitpunkt ausgegangen sind und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn nicht jedenfalls mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass K&M dies zu vertreten hat.

 3.     Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, beispielsweise wegen Krieg, bewaffneter oder unbewaffnete Konflikte oder Pandemien, gilt § 313 BGB.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt/Hinweispflichten des Auftraggebers

 1.     Sämtliche von K&M gelieferten Waren, Produkte und Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von K&M. Dies gilt nicht, im Falle eines Eigentumsübergangs gemäß §§ 946 ff. BGB.

 2.     Der Auftraggeber darf die vorgenannten Vorbehaltssachen/Vorbehaltsmaterialien weder verpfänden, noch zur Sicherheit an Dritte übereignen.

 3.     Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder für den Fall, dass Dritte (z.B. durch Pfändung) auf die Vorbehaltssachen/Vorbehaltsmaterialien zugreifen, hat der Auftraggeber K&M unverzüglich zu benachrichtigen.

 

 

§ 6 Annahmeverzug des Auftraggebers/Leistungsstörungen

 1.     Kommt der Auftraggeber der erforderlichen Mitwirkungshandlung schuldhaft nicht nach und kann K&M die Leistung zum vereinbarten Termin deshalb nicht erbringen, weil der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten ist, steht K&M eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 642 BGB zu.

 2.     Ist K&M trotz aufgewandter zumutbarer Sorgfalt aufgrund von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen (insbesondere durch bewaffnete oder unbewaffnete Konflikte, etwa Krieg, Bürgerkrieg, durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen (z.B. infolge pandemischer Ereignisse, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Demonstrationen, Aussperrungen und Naturkatastrophen (etwa Erdbeben, Blitzschlag etc.) oder sonstiger Fälle höherer Gewalt), verlängert sich die Frist zur Leistungsbringung angemessen. Wird die Leistung durch eines der vorstehenden Ereignisse dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten Leistungsverpflichtungen beider Vertragsparteien; Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon ausgenommen.

 

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen

 1.     Rechnungen von K&M sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine abweichende Vereinbarung eines Zahlungsziels bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und K&M. Im Übrigen gilt § 650g Abs. 4 BGB im Falle von Bauleistungen.

 2.     Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

 

§ 8 Abnahme

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die seitens K&M erbrachten Werk- und Bauleistungen abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß durch K&M erbracht wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf eine Abnahme nicht verweigert werden. Es gelten die Regelungen des § 640 BGB.

 

§ 9 Kündigung des Auftraggebers/Entschädigungsverpflichtung

 1.     Der Auftraggeber ist zur Kündigung im Falle von Werk- und Bauleistungen gemäß § 648 BGB jederzeit berechtigt.

 2.     Kündigt der Auftraggeber den Vertrag mit K&M ohne wichtigen Grund, erhält K&M die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. K&M muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was K&M infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.Daneben steht K&M eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz für den zum Zeitpunkt der Kündigung ohne wichtigen Grund noch ausstehenden Leistungsteil zu. K&M ist berechtigt in diesem Fall eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil vom Auftraggeber zu verlangen. Macht K&M die vorstehende pauschale Vergütung bzw. pauschalierten Schadensersatz geltend, ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen seitens K&M gegenüber dem Auftraggeber insofern ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt nachzuweisen, dass K&M kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung ohne wichtigen Grund entstanden ist. K&M kann anstelle der vorstehenden pauschalen Vergütung bzw. des pauschalierten Schadensersatzes eine höhere Vergütung bzw. einen größeren Schadensersatz verlangen und nachzuweisen, muss sich jedoch in diesem Fall dasjenige anrechnen lassen, was K&M infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

 

§ 10 Gewährleistung/Verjährungsfristen

 1.     Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in 5 Jahren ab Abnahme der Leistungen (Werk- und Bauleistungen betreffend eines Bauwerks und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür bestehen). Dies gilt für Leistungen im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten) sowie in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn diese Leistungen bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

 2.     Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren in 1 Jahr ab Abnahme, bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn diese Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

 3.     Es stellt keine Mängel dar, wenn:

-        Schäden infolge eigenmächtiger Eingriffe des Auftraggebers in das Gewerk (z.B. fehlerhafte Einölungen, Verstellung von Scharnieren etc.), fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung sowie Abnutzung oder Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z.B. bewitterte Bauteilflächen) entstehen;

-        natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die ausschließlich auf die Eigenschaften von Naturprodukten, insbesondere bei Holz, zurückzuführen sind;

-        unwesentliche Abweichungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen und insbesondere etwa bei Nachbestellungen auftreten können.

 4.     Kommt K&M einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht, hat der Auftraggeber K&M die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt ebenfalls auch dann, wenn ein Mangel objektiv nicht vorliegt und der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt hat. In diesen Fällen gelten mangels vereinbarter Vergütung die ortsüblichen Sätze.

 

§ 11 Haftung

 1.     Eine Haftung von K&M über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere für Schadensersatzansprüche, ist, soweit K&M oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf), bei denen K&M für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens haftet. Zudem bleibt eine etwaige Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie gleichfalls die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten auch nicht im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln seitens K&M sowie im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Gewerks.

 2.     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften, insbesondere im Rahmen von Katalogpräsentationen, oder durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Auch in diesen Fällen haftet K&M bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf), bei denen K&M für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens haftet. Die Haftung bleibt auch in diesen Fällen unbeschränkt bestehen im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie gleichfalls im Falle der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 3.     Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe von K&M sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

  

 

§ 12 Hinweise zur Wartung/Kontrolle und Pflege

 1.     Der Auftraggeber wird seitens K&M hiermit darauf hingewiesen, dass für die dauerhafte Funktion von Bauteilen Wartungsarbeiten erforderlich sind bzw. sein können. Die gilt insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und gegebenenfalls Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen, der regelmäßigen Kontrolle von Abdichtungsfugen sowie der Nachbehandlung von Anstrichen im Innen- und Außenbereich je nach Lack-/Lasurart, Witterungseinfluss sowie Nutzung.

 2.     Arbeiten in Bezug auf die Wartung und Nachbehandlung sind nicht Vertragsbestandteil. K&M ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet derartige Leistungen zu erbringen, es sei denn dies wurde zwischen Auftraggeber und K&M ausdrücklich gesondert vereinbart.

 3.     K&M weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass unterlassene Wartungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten Einfluss auf die Lebensdauer und Funktion haben können und keine Mängelansprüche begründen.

 4.     Der Einbau von Fenstern und Außentüren, die den aktuell üblichen Standards entsprechen, kann zu Verbesserungen der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Zudem kann die Dichtigkeit der Gebäudehülle verbessert oder verändert werden. K&M weist den Auftraggeber darauf hin, dass zur Erhaltung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Raumluftqualität sowie gegebenenfalls zur Vermeidung von Feuchtigkeitserscheinungen und Pilzbildungen, z.B. Schimmelpilz, seitens des Auftraggebers Be- und Entlüftungsanforderungen zwingend zu erfüllen sind und für einen ausreichenden Luftaustausch seitens des Auftraggebers Sorge zu tragen ist. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind nicht Vertragsbestandteil zwischen K&M und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist für die Sicherstellung sowie eine etwaige Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts auf eigene Kosten verantwortlich. Der Auftraggeber ist gleichfalls auch für sämtliche klimatischen Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) sowie zum Schutz und Erhalt von Bauteilen, die durch die klimatischen Bedingungen beeinflusst werden können, allein verantwortlich.

   

 

§ 13 Alternative Streitbeilegung

 K&M ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

 

§ 14 Datenschutz

 Personenbezogene Daten des Auftraggebers (etwa Name, Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse) werden von K&M gespeichert, um vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1b DSGVO). Diese Daten werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und werden seitens K&M nicht an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden durch K&M gelöscht, sobald sie für die Verarbeitungszwecke nicht mehr erforderlich sind. Jede betroffene Person, mithin auch der Auftraggeber, kann Auskunft über die von ihr gespeicherten Daten, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung der Daten und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten verlangen. Es besteht ein Beschwerderecht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden im Falle von Verstößen.

 

§ 15 Anwendbares Recht

 1.     Für die Vertragsverhältnisses zwischen K&M und Auftraggebern gilt ausschließlich deutsches Recht.

 2.     Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften von Einzelstaaten, insbesondere EU-rechtliche Vorschriften, wenn der Auftraggeber als Verbraucher in diesen gewöhnlich seinen Aufenthalt hat.

 

  

 

(Stand/Fassung: 20.08.2025)

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